Wallbox & Ladesäule: Förderprogramm „Emissionsarme Mobilität“ über PROGRES.NRW

Mit den Förderprogrammen des Bundes und der neuen Förderrichtlinie „Emissionsarme Mobilität“ des Landes NRW werden viele Zielgruppen angesprochen. Die Förderung der Anschaffung von elektrischen Nutzfahrzeugen und der zugehörigen Ladestation für den eigenen Betriebshof senkt die Investitionskosten und gibt weitere Anreize für Nutzung der Elektromobilität.

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten. Dieser Passus lässt viel Platz für Interpretation, jedoch soll hier tatsächlich von der Wallbox bis hin zum Bezahlsystem, vom Lastmanagement bis hin zum Tiefbau, von der Montage bis zum Netzanschluss alles gefördert werden.

Hier die Übersicht der Fördergegenstände:

  • Ladesäule / Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
  • Energiemanagementsysteme
  • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
  • Anfahrschutz, Beleuchtung,
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
  • Montage und Inbetriebnahme,
  • Netzanschluss und
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses.

Besonders interessant ist, dass das Land auch die Netzanschlüsse für nicht öffentliche Ladeinfrastruktur fördert – sprich für Stellplatz- oder Garagenkomplexe

Wer ist Antragsberechtigt?

Seit dem 22. Juni 2022 sind natürliche Personen als Privatpersonen nicht mehr antragsberechtigt für den Fördergegenstand Ladeinfrastruktur mit neu zu errichtender Erneuerbare-Energien-Anlage. Als freiberuflich tätige oder Einzelunternehmen können natürliche Personen weiterhin nicht öffentliche Ladeinfrastruktur mit neu zu errichtender Erneuerbare-Energien-Anlage beantragen. 
Antragsberechtigt sind demnach:

  • Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts 
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Natürliche Personen als Vermieter oder Mieter können weiterhin den Fördergegenstand Ladeinfrastruktur an Stellplätzen für Mietende beantragen, d.h. die Ladeinfrastruktur muss von den Mietenden genutzt werden können. Ein entsprechender Nachweis über das Mietverhältnis ist erforderlich. 

Zudem ist auch Ladeinfrastruktur an Stellplätzen an Eigentumswohnungsanlagen förderfähig.  

Wie hoch sind die Fördersummen für Ladestationen, Ladesäulen & Wallbox?
Gibt es Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen?

Die Voraussetzungen sind kurz zusammengefasst: eine Ladeleistung von mindestens 11 kW pro Ladepunkt, eine bidirektionale Datenschnittstelle und ein Kommunikationsprotokoll (z.B. Modbus-TCP) als technische Ausstattung der Wallbox und die Stromherkunft sind von Bedeutung. Der Strom für Ihre Ladeinfrastruktur muss demnach „Grünstrom“ sein, oder vor Ort eigenerzeugt – z.B. aus einer neuen Photovoltaik-Anlage.

Der Zuschuss variiert also, ob Sie mit einer neuen EE-Anlage, oder mit einem Grünstromvertrag beantragen. Weiterhin ist die Ladeleistung ein Kriterium.
Als Einzelunternehmen können Sie, bei z.B. vier neuen Ladepunkten a 11 kW, aber ohne neue EE-Anlage, eine Förderung von bis zu € 4.000,- erhalten.

Eine detaillierte Übersicht der Förderung finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg.

Wann muss die Förderung von Ladestationen beantragt werden?

Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens vom Antragsteller zu beantragen.

Die Vergabe des Auftrages und die Umsetzung der Maßnahme dürfen erst nach Abschluss des Vertrages mit der KfW begonnen werden.

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