GEIG Novelle 2026

GEIG-Novelle: Anforderungen an Ladeinfrastruktur

Die Vorgaben unterscheiden sich nach Gebäudenutzung, Bauvorhaben und Anzahl der zugehörigen Stellplätze.

Gebäudetyp Schwellenwert Vorverkabelung Leitungsinfrastruktur Ladepunkte
Wohngebäude – Neubau Mehr als 3 Stellplätze Mindestens 50 % der Stellplätze Alle übrigen Stellplätze Mindestens 1 Ladepunkt
Wohngebäude – größere Renovierung Mehr als 3 Stellplätze Anforderungen gelten, wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur von der Renovierung betroffen sind Vorbereitung der Stellplätze für Ladeinfrastruktur Abhängig von den gesetzlichen Detailvorgaben des Vorhabens
Nichtwohngebäude – Neubau Mehr als 5 Stellplätze Mindestens 50 % der Stellplätze Alle übrigen Stellplätze Mindestens 1 Ladepunkt je angefangene 5 Stellplätze
Nichtwohngebäude – größere Renovierung Mehr als 5 Stellplätze Anforderungen gelten, wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur von der Renovierung betroffen sind Vorbereitung der Stellplätze für Ladeinfrastruktur Abhängig von den gesetzlichen Detailvorgaben des Vorhabens
Nichtwohngebäude – Bestand Mehr als 20 Stellplätze Alternativ zu den Ladepunkten: mindestens 50 % der Stellplätze Als alternative Erfüllungsoption Ab 1. Januar 2027 entweder 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur an mindestens 50 % der Stellplätze
Öffentlich zugängliche Parkplätze im Bestand Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen Nicht zwingend bei Nutzung der Leistungsalternative Alternative Erfüllung über öffentlich zugängliche Ladeleistung Gesamtleistung von mindestens 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz
Öffentlich zugängliche Parkplätze im Neubau Nichtwohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen Nicht zwingend bei Nutzung der Leistungsalternative Alternative Erfüllung über öffentlich zugängliche Ladeleistung Gesamtleistung von mindestens 2,2 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz
Hinweis: Bei größeren Renovierungen greifen die Anforderungen grundsätzlich nur, wenn auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes von der Maßnahme betroffen ist. Für bestimmte Büro- und Verwaltungsgebäude können weitergehende Anforderungen gelten. Maßgeblich ist der endgültige Gesetzestext nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.